Riester Rente - vor dem Abschluß sollte man dies beachten

Unter der Riester Rente versteht man eine staatlich geförderte Rentenversicherung durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten und Zulagen, die jedoch privat finanziert wird. Insofern kann man diese Form der Rente auch als 2. Schicht bzw. 3 Säule der Versorgung im Alter bezeichnen. Förderungen, welche seitens des deutschen Staates erfolgen, werden durch das Altervermögensgesetz gestützt. 

Erfinder dieser Rentenform ist Walter Riester, der als Minister für Arbeit und Sozialordnung auf Bundesebene tätig war, und in seiner Amtzeit die Zielsetzung verwirklicht hat, die freiwillige Altersvorsorge mit einer staatlichen Zulage zu kompensieren. Diese Idee geht darauf zurück, dass die gesetzliche Rentenversicherungsreform aus dem Jahre 2000/2001 für einen standardmäßigen Versicherungsnehmer zur Folge hatte, dass bei diesem die Nettorente 3 Prozent niedriger ausfiel.
 
Bei Personen, die von den Eigenschaften dieser Rentenform profitieren wollen, muss zunächst einmal sichergestellt werden, dass die entsprechende Person zulageberechtigt ist. Vorteilhafterweise hat derjenige, der die Riester-Rente in Anspruch nimmt, das Glück, dass der jeweilige Anbieter mindestens die Summe zur Auszahlung garantieren muss, die auch eingezahlt wurde. Darüber hinaus kann sich man sich über eine lebenslange sowie konstant steigende Rente erfreuen. Sollte der Versicherte bereits vor dem Ende des vertraglich geregelten Versicherungszeitraums sterben, so genießt der Ehepartner den Anspruch bis zur Ablaufzeit. Damit der Rentenversicherte die Möglichkeit hat seine Wohnung mit Wohnungseigentum einzurichten, kann er 75 bis 100 Prozent, jedoch mindestens 10 000 Euro des Gesamtkapitals entnehmen, welches er seit dem Jahre 2008 auch nicht mehr zurückzahlen muss. Insofern gibt es auch keine Höchsumme. Möchte der Versicherungsnehmer jedoch ein Darlehen erhalten, um bestimmtes Wohnungseigentum anzuschaffen, so kann dies gefördert werden, wobei nur das Bestehen von entsprechenden Tilgunsbeträgen nachgewiesen werden muss. Kapitalsummen, die sich in einem Riester-Vertrag befinden, werden bei der Anrechnung vom Vermögen nicht weiter berücksichtigt. Zudem ist es möglich, bereits gespartes Kapital zu einem anderweitigen Anbieter mit eventuell besseren Konditionen zu übertragen, wobei dies gebührenpflichtig sein kann. Zu guter Letzt lohnt sich noch die Erwähnung, dass das Riester-Kapital nicht pfändbar ist.