Altersvorsorge
Wir zeigen Ihnen die besten Tarife!Rentenanspruch nach 45 Beitragsjahren
Wissen Sie, welchen Rentenanspruch Sie nach 45 Beitragsjahren erworben haben? Können Sie nach 45 Beitragsjahren in jedem Fall bereits in den Ruhestand gehen? Wie sieht es mit eventuellen Abschlägen bei den Rentenzahlungen aus?
Entscheidend für Ihren Rentenanspruch nach 45 Beitragsjahren sind nicht nur die Anzahl der Beitragsjahre, sondern auch Ihr Alter bei Rentenbeginn. Im Alter von 65 Jahren haben Sie einen besonderen Rentenanspruch, wenn Sie 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen können. Es besteht für Sie dann nicht nur die Möglichkeit, bereits vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, sondern Sie können sogar eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen. Wer im Alter von 65 Jahren weniger als 45 Beitragsjahre vorweisen kann, dessen Rentenspruch reicht nicht für eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge. Für den besonderen Rentenanspruch nach 45 Beitragsjahren müssen Sie aber nicht zwangsläufig 45 Jahre berufstätig gewesen sein. Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag des Kindes) zählen ebenfalls mit. Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, werden für den Rentenanspruch nach 45 Beitragsjahren jedoch nicht berücksichtigt.
Entscheidend für Ihren Rentenanspruch nach 45 Beitragsjahren sind nicht nur die Anzahl der Beitragsjahre, sondern auch Ihr Alter bei Rentenbeginn. Im Alter von 65 Jahren haben Sie einen besonderen Rentenanspruch, wenn Sie 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen können. Es besteht für Sie dann nicht nur die Möglichkeit, bereits vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, sondern Sie können sogar eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen. Wer im Alter von 65 Jahren weniger als 45 Beitragsjahre vorweisen kann, dessen Rentenspruch reicht nicht für eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge. Für den besonderen Rentenanspruch nach 45 Beitragsjahren müssen Sie aber nicht zwangsläufig 45 Jahre berufstätig gewesen sein. Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag des Kindes) zählen ebenfalls mit. Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, werden für den Rentenanspruch nach 45 Beitragsjahren jedoch nicht berücksichtigt.