Altersvorsorge
Wir zeigen Ihnen die besten Tarife!Erträge aus Lebens- und Rentenversicherung sind steuerpflichtig
Ob Steuern auf Lebens- und Rentenversicherung zu zahlen sind, ist von
verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Es ist zu differenzieren
zwischen Lebens- und Rentenversicherungen, die bis 31.12.2004
abgeschlossen wurden und solchen mit Vertragsschluss ab 1.12005.
Bei den Altverträgen sind die Kapitalleistungen grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Verträge länger als 12 Jahre gelaufen sind.
Die Steuern auf Lebens- und Rentenversicherung bei neuen Verträgen sind abweichend geregelt. Die ausgezahlten Einmalbeträge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Dabei gilt als Kapitalertrag der Unterschied zwischen eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag. Lief der Vertrag länger als 12 Jahre und wird die Zahlung nach dem 60. Lebensjahr fällig, ist lediglich die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages zu versteuern.
Weiterhin sind Steuern auf Lebens- und Rentenversicherung zu zahlen, wenn kein einmaliger Kapitalbetrag sondern eine laufende Rente gezahlt wird.
Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Privatrenten, die mit Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert wurden (z.B.Rürup-Renten) ist der Besteuerungsanteil vom Jahresbeginn der Rente abhängig. Bei Beginn im Jahre 2008 sind 56% zu versteuern. Dieser Anteil steigt auf 100% bei Rentenbeginn im Jahre 2040. Für andere Renten sind Steuern nur auf den Ertragsanteil zu zahlen. Das ist bei Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr ein Anteil von 18% der Rente.
Bei den Altverträgen sind die Kapitalleistungen grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Verträge länger als 12 Jahre gelaufen sind.
Die Steuern auf Lebens- und Rentenversicherung bei neuen Verträgen sind abweichend geregelt. Die ausgezahlten Einmalbeträge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Dabei gilt als Kapitalertrag der Unterschied zwischen eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag. Lief der Vertrag länger als 12 Jahre und wird die Zahlung nach dem 60. Lebensjahr fällig, ist lediglich die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages zu versteuern.
Weiterhin sind Steuern auf Lebens- und Rentenversicherung zu zahlen, wenn kein einmaliger Kapitalbetrag sondern eine laufende Rente gezahlt wird.
Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Privatrenten, die mit Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert wurden (z.B.Rürup-Renten) ist der Besteuerungsanteil vom Jahresbeginn der Rente abhängig. Bei Beginn im Jahre 2008 sind 56% zu versteuern. Dieser Anteil steigt auf 100% bei Rentenbeginn im Jahre 2040. Für andere Renten sind Steuern nur auf den Ertragsanteil zu zahlen. Das ist bei Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr ein Anteil von 18% der Rente.